Satzung des Vereins
„ATS – Anadolu Türkspor Krefeld 1977/88 e.V.“
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „ATS – Anadolu Türkspor Krefeld 1977/88 e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied
a) im Landes-/Stadt-/Kreissportbund und
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
c) Sparte Fußball ist Mitglied des Fußballverbandes Niederrhein und unterwirft sich als solches dessen Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Fußballverband Niederrhein e.V. als Mitglied angehört, insbesondere also den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußballbundes und des Westdeutschen Fußballverbandes. Er überträgt insofern auch seine Vereinsstrafgewalt den übergeordneten Verbänden.
d) Sparte Taekwondo ist Mitglied des Verbandes Kukkiwon.
e) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand weitere Sparten gründen. Ferner kann der Vorstand über den Ein- und Austritt in weitere Verbände oder Organisationen beschließen.
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 3 als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
- Die Vereinsfarben sind rot – weiß.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist unter anderem:
- Die Förderung des Sports auf allen Gebieten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die planmäßige Pflege aller betriebenen Sportarten und aller sonstigen sportlichen Betätigungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und sittlichen Festigung der Sportler, vor allem der Jugendlichen.
- Förderung der generellen und individuellen Ablehnung gegenüber jeglicher Form von Suchtmitteln, insbesondere alkoholischen Getränken. Aus diesem Grund sind auch der Genuss von Alkohol und die Einnahme von Suchtmitteln in jeglicher Form auf den Anlagen des Vereins sowie auf Vereinseigenen Sportplätzen, in Aufenthaltsräumen und Vereinsheimen verboten.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Beim Ausscheiden oder Ausschluss von Mitgliedern und bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins erhalten Mitglieder keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein ist für alle Interessenten offen, die die Ziele und Satzungen des Vereins akzeptieren und unterstützen. Keinem Interessenten darf die Mitgliedschaft wegen seiner Zugehörigkeit zu irgendeiner Region, Rasse oder Nationalität verwehrt werden.
- Der Verein führt aktive, passive und Ehrenmitglieder.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Wer die Vereinsmitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, gegen den Vereinszweck oder die Vereinssatzung,
- wegen einer unehrenhaften, grob unsportlichen Handlung,
- wenn er sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt und dies trotz Abmahnung fortsetzt,
- wenn er mit Beitragszahlungen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
- Der Bescheid über den Ausschluss ist durch den eingeschriebenen Brief mit Begründung zuzustellen.
§ 6 Maßregelungen
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Beauftragten der Abteilungen verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand, folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis,
- angemessene Geldstrafe,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,
- zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der vom Verein genutzten Sportstätten.
- Der Bescheid über die Maßregelungen ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen Beitrag im Voraus zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge können monatlich,halbjährlich und jährlich entrichtet werden. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
- In der Mitgliederversammlung wird über die Höhe dieser Beiträge sowie über die Festsetzung außerordentlicher Beiträge für besondere Zwecke entschieden.
- Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
- Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen Zahlungserleichterungen oder Beitragsermäßigungen zu gewähren.
§ 8 Wählbarkeit
- Wählbar ist, wer gerechnet am Wahltag, seit mindestens einem Jahr Mitglied des Vereins ist.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
- Stimmrecht haben Mitglieder, die ihre Beiträge regelmäßig entrichtet haben.
- Das Stimmrecht kann persönlich oder aber durch Vollmacht an eine dritte Person ausgeübt werden. Diese dritte Person muss Mitglied des Vereins sein oder der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Mitglieds.
- Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann selber abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 9 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
- Ehrenrat
- Wirtschaftsrat
§ 10 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem zweiten Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
- der Vorstand beschließt,
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt hat.
- Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
- Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder oder durch einen Aushang in den jeweiligen Aushängekasten oder am jeweiligen „schwarzen Brett“ des Vereins.
- Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu erhalten:
- Bericht des Vorstandes,
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge.
- Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
- Anträge können gestellt werden:
- von den Mitgliedern,
- vom Vorstand.
- Über Anträge, die nicht bereits in der Tagesordnung genannt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter eingegangen sind. Die später eingehenden Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt und entschieden werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bejaht wird.
- Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 11 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 11 (2) a. bis c. genannten Amtsträger. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister(in), in Personalunion auch Stellvertreter(in) des/der Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer(in),
- des Weiteren können bis zu 6 Beisitzer(innen) in den Vorstand gewählt werden.
- Der Vorstand leitet den Verein.
- Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
- Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
- Er ist beschlussfähig, wenn zwei der gewählten Vorstandsmitglieder aus a. bis c., beziehungsweise drei Mitglieder des Gesamtvorstandes unter Einbeziehung mindestens eines Vorstandsmitgliedes aus a. bis c., anwesend sind.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Bewilligung von Ausgaben,
- Aufnahme, Ausschuss und Bestrafung von Mitgliedern.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei die in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen durch ihre bisherige Mitarbeit für die ihnen zufallenden Aufgaben geeignet sein. Wirtschaftsrat- und Vorstandsmitglieder dürfen nicht zu Mitgliedern des Ehrenrates gewählt werden. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Er hat die Aufgabe:
– sich für ein harmonisches Vereinsleben im Sinne der Vereinssatzung und der Tradition des Vereins einzusetzen,
– der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsrats zu unterbreiten,
– bei Ausschüssen aus dem Verein nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken,
– bei Vorschlägen des Vorstandes für eine Ehrenmitgliedschaft oder zur Ernennung zum Ehrenvorsitzenden mitzubestimmen.
– und steht dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite.
§13 Wirtschaftsrat
1. Der Wirtschaftsrat besteht aus mindestens drei die in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.
2. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates müssen durch ihre bisherige Mitarbeit für die ihnen zufallenden Aufgaben geeignet sein. Ehrenrats- und Vorstandsmitglieder dürfen nicht zu Mitgliedern des Wirtschaftsrates gewählt werden. Der Wirtschaftsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Er hat die Aufgabe:
– Vereins fördernde Finanzielle Lösungen aufzubauen.
– Weiterentwicklungen der wirtschaftlichen Strukturen des Vereines insbesondere im Jugendbereich.
– Unterstützt bei der Auswahl und der Bearbeitung von geeigneten Fördermitteln der EU und nationalen Förderprogrammen.
– und steht dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite.
§14 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zunutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein hinaus.
§ 15 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt das Vermögen an die sportliche Jugendpflege der Stadt Krefeld. Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 16 Protokollierung und Beschlüsse
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Versammlungsleitung ist von der Mitgliederversammlung zu wählen.
- Zur Versammlungsleitung gehören 1 Vorsitzender und 1 Schriftführer.
- Das festgehaltene Protokoll ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen.
Krefeld, August 2022